Das angestrebte Ziel besteht hier in der Pflege des Ortsbildes, namentlich in der Erhaltung des Charakters des bäuerlichen Dorfzentrums; insbesondere soll die Begrenzung des bäuerlichen Platzraums durch Erhaltung der bestehenden Gebäudefluchten bewahrt werden. Nach dem Gesagten besteht aber für das nicht denkmalgeschützte Gebäude weder eine gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot, noch kann die Gemeinde die Errichtung eines Neubaus verlangen oder durchsetzen.