Vorliegend hat die Vorinstanz nicht eine an Bedingungen oder Auflagen geknüpfte Bewilligung erteilt, sondern mangels Vorliegens des von ihr gewünschten Neubauprojekts die Abbruchbewilligung verweigert. Auch dies hat jedoch für die Bauherrschaft die Beschränkung der Eigentumsgarantie zur Folge; der Eingriff in dieses verfassungsmässig garantierte Recht ist nicht geringer, als wenn die Abbruchbewilligung unter einer entsprechenden Bedingung oder Auflage gewährt worden wäre. Deshalb müssen die 8 Zaugg/Ludwig, Art. 38-39 N. 15a. 9