f) Eine Baubewilligung kann nach Art. 38 Abs. 3 BauG mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Da damit die Baufreiheit bzw. die Eigentumsgarantie beschränkt wird, müssen die entsprechenden Voraussetzungen beachtet werden: Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig, d.h. zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig und geeignet sein.8