Die Gemeinde kann also zum Zweck des Ortsbildschutzes Anforderungen an Neubauten stellen. Sie kann jedoch nicht die Errichtung eines Neubaus an sich verlangen, denn dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Ortsbildschutz greift erst und nur dann, wenn ein Gesuch für einen Neubau (oder Umbau) eingereicht wird. Mangels gesetzlicher Grundlage kann die Gemeinde auch auf indirektem Weg keine Baupflicht herbeiführen, indem sie eine Abbruchbewilligung von einem Neubauprojekt abhängig macht.