Das streitige Gebäude bzw. dessen Gebäudefluchten sind also nach ortsbildschützerischen Gesichtspunkten von Bedeutung als Begrenzung des bestehenden Platzes im bäuerlichen Zentrum des Dorfes. Die Erhaltung der Gebäudefluchten bildet Teil der Erhaltungsgrundsätze, die in Art. 49A Abs. 3 GBR angeführt werden. Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz nach Art. 9 Abs. 3 BauG steht es den Gemeinden offen, für Neuoder Umbauprojekte zum Zweck des Ortsbildschutzes die Erhaltung der bestehenden Gebäudefluchten zu verlangen. Sie bewegt sich damit grundsätzlich im Rahmen der ihr zugestandenen Autonomie.