Baugesuche sind der vom Gemeinderat bezeichneten neutralen Fachstelle zur Begutachtung und Antragstellung zu unterbreiten (Art. 49A Abs. 10 GBR). e) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 aus, das fragliche Gebäude sei Teil eines kleinen bäuerlichen Zentrums, welches gemäss ISOS als der "intakteste und räumlich reizvollste Teil des Dorfes" gelte. Das Gebäude sei Teil der südlichen Begrenzung eines grossen "bäuerlichen Platzraums mit Gärten, Spycher, 5 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 1. 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4. 7 Baureglement Scheuren, in Kraft getreten am 26. Februar 2002. 8