Mit der Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Vorschriften zum allgemeinen Ortsbildschutz räumt das kantonale Recht den Gemeinden entsprechende Autonomie ein.6 Die Gemeinden können insbesondere die Anforderungen, denen Bauprojekte im Hinblick auf den allgemeinen Ortsbildschutz genügen müssen, näher umschreiben.