Für die Statuierung eines Abbruchverbots (auch eines relativen) aus kulturhistorischem Erhaltungsinteresse fehlt demnach eine Gesetzgebungsdelegation an die Gemeinde. Daher ist es nicht zulässig, das (relative) Abbruchverbot nach Art. 10b Abs. 3 BauG 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 10a-10f N. 11. Vorbehalten bleiben Entdeckungen, Art. 10f BauG. 4 Vgl. den vor Inkrafttreten der geltenden baurechtlichen Denkmalschutzvorschriften ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts in BVR 1995 64 E. 2. 7