Die Gemeinde geniesst gemäss Art. 9 Abs. 3 BauG eine eigene Regelungskompetenz im Hinblick auf den Erlass von Ästhetikvorschriften. Diese umfasst jedoch nur die ästhetisch motivierte Störungsabwehr, welche in Bezug auf die eigentumsrechtliche Eingriffstiefe weniger weit geht als der Schutz von kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz. Hingegen räumt das Baugesetz den Gemeinden keine Regelungskompetenz bezüglich des Schutzes von Baudenkmälern ein.