Nach der Rechtsprechung ist nicht restlos geklärt, ob es gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG zulässig ist, die Abbruchbewilligung für ein erhaltenswertes Baudenkmal an das Vorliegen eines bewilligungsfähigen Neubauprojekts zu knüpfen.4 Die Frage kann hier offen bleiben, da kein als erhaltenswert eingestuftes und inventarisiertes Baudenkmal vorliegt.