Die Stellungnahme des Berner Heimatschutzes stützt sich zumindest teilweise auf denkmalpflegerische Überlegungen. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Hinweis auf den Fachbericht des Berner Heimatschutzes. Damit werden denkmalpflegerische und ortsbildschützerische Gesichtspunkte vermischt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen legt die Vorinstanz ihre Ortsbildschutzvorschriften so aus, dass sie sich auf das streitige Abbruchprojekt faktisch wie eine Denkmalschutzvorschrift auswirken: Die Abbruchbewilligung wird an das Vorliegen eines bewilligungsfähigen Neubauprojekts geknüpft. Nach der Rechtsprechung ist nicht restlos geklärt, ob es gemäss Art.