das auf seine Übereinstimmung mit den Ortsbildschutzbestimmungen überprüft werden kann. Dies bekräftigt die Gemeinde auch in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015. c) Gemäss Art. 10e Abs. 1 BauG ist die Aufnahme in das Bauinventar Voraussetzung für den denkmalpflegerischen Schutz. Objekte, die nicht im Bauinventar verzeichnet sind, können nicht im Baubewilligungsverfahren als schützens- oder erhaltenswert eingestuft werden mit der Konsequenz, dass das absolute oder relative Abbruchverbot zur Geltung kommt.3