b) Die Denkmalpflege befasst sich mit Schutz und Erhalt von kulturell, historisch oder ästhetisch besonders wertvoller Bausubstanz. Schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler sind zu inventarisieren und geniessen als Folge davon einen besonderen Schutz (Art. 10d f. BauG). Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden (absolutes Abbruchverbot; Art. 10b Abs. 2 BauG). Erhaltenswerte Baudenkmäler dürfen nur abgebrochen werden, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist. Im Fall eines Neubaus ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Gebäude zu ersetzen (relatives Abbruchverbot; Art. 10b Abs. 3 BauG).