Das kantonale Recht enthalte kein Abbruchverbot für nicht schützens- oder erhaltenswerte Gebäude; der beantragte Abbruch müsse daher bewilligt werden. b) Nach Art. 1a Abs. 2 BauG ist der Abbruch von Bauten baubewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG erteilt, wenn die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und anderen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorgaben eingehalten werden, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird und dem Vorhaben keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 5