a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Verweigerung der Abbruchbewilligung finde keine Stütze im kantonalen oder kommunalen Recht und stelle daher einen ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Das kantonale Recht enthalte in Art. 10b BauG Abbruchverbote nur für schützens- und erhaltenswerte Baudenkmäler. Das fragliche Gebäude sei im entsprechenden Inventar der Einwohnergemeinde Scheuren nicht verzeichnet. Eine nachträgliche "Unterschutzstellung" im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sei nicht zulässig. Das kantonale Recht enthalte kein Abbruchverbot für nicht schützens- oder erhaltenswerte Gebäude;