3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheides vom 1. Dezember 2014 und die Erteilung der Abbruchbewilligung. Sie argumentieren, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für das Abbruchverbot, denn die kantonalen Bestimmungen zu den schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern seien nicht anwendbar, und die Gemeinden seien nicht befugt, eigene Vorschriften zum Schutz von Baudenkmälern zu erlassen.