110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.6 Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdegegner den Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend den Grenzabstand durch ihre Projektänderung Rechnung getragen. Sie gelten daher als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat auch der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der