a) Umstritten war zwischen den Verfahrensbeteiligten einzig, ob der geplante Velounterstand den Grenzabstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin einhält. Art. 17 4 BVR 1989, S. 400 ff., BVR 2012 S. 463 ff. E. 2.2 5 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Lauperswil vom 29. August 2013 (GBR) sieht für unbewohnte An- und Nebenbauten in der Bauzone einen allseitigen Grenzabstand von 2.0 m vor, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten 3.0 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.