Die Beschwerdeführerin widersetzt sich in ihrer Stellungnahme zur Projektänderung dem Bauvorhaben nicht mehr und hält fest, die redimensionierte Anbaute halte nun den Grenzabstand von 2.0 m ein. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Das Verfahren kann deswegen aber nicht abgeschrieben werden. Über das geänderte Projekt wurde noch nicht entschieden. Das Projektänderungsverfahren ist nach wie vor hängig und wird durch die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht hinfällig. Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. 3. Grenzabstand