43 Abs. 3 BewD eingehalten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll. d) Das Projektänderungsgesuch ersetzt das ursprüngliche Baugesuch.4 Gegenstand des Verfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss der Projektänderung vom 19. Januar 2015.