c) Das umstrittene Bauvorhaben bleibt auch nach der geplanten Änderung in den Grundzügen gleich. Die Anpassung kann deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung berührt keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich: Die Weglassung des Vordaches des Velounterstandes auf der Ostseite der Bauparzelle betrifft keine Dritte, sondern nur die Nachbarparzelle Nr. F.________, deren Eigentümerin als Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt ist. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter kann daher verzichtet werden. Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Damit sind die Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 BewD eingehalten.