2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Erteilung des Bauabschlags. Sie begründete ihre Anträge insbesondere damit, dass ein Unterstand auf der Ostseite des geplanten Hauses den Grenzabstand gegenüber ihrem Grundstück Lauperswil Grundstückblatt Nr. I.________ nicht einhalte. Das Vordach dieses Anbaus rage 1.20 m in den Grenzabstand. Dies sei nicht zulässig, da es sich nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil, sondern um einen Bestandteil des Anbaus handle.