108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer von Fr. 223.70 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.12 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 12 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6. 6 III. Entscheid