a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Gemeinde als Vorinstanz können laut Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Kanton die Verfahrenskosten trägt.