Fachbehörde im Bereich nichtionisierender Strahlung ist, ein Fachbericht eingeholt werden. Durch die noch nötigen und umfangreichen Instruktions- und Beweismassnahmen im Rechtsmittelverfahren ginge den Einsprechern jedoch das weniger formstrenge erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren verloren (z.B. kein Anwaltszwang). Indem die Sache nicht publiziert wurde und noch nicht entscheidreif ist, erscheint es sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG10). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 4. Kosten