Weil das Bauvorhaben nicht publiziert wurde, kann die BVE die Sache nicht entscheiden, ohne gleichzeitig das rechtliche Gehör der zur Einsprache berechtigten Personen zu verletzen. Zwar könnte die Beschwerdeinstanz selber die Publikation nachholen und das Einspracheverfahren durchführen, einen ergänzenden Bericht bei der Fachberatung oder der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einholen und einen Entscheid fällen.