b) Die Gemeinde erteilte den Bauabschlag aus Gründen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes. Dabei stützte sie sich in erster Linie auf die Beurteilung der gemeindeeigenen Fachberatung. Ästhetikfragen sind in aller Regel nicht einfach zu beantworten; die BVE kann hier nicht ohne zusätzliche Beweismassnahmen entscheiden, ob das Bauvorhaben den Gestaltungsvorschriften der Gemeinde und des kantonalen Baurechts genügt. Vorliegend bemängelte die Fachberatung unter anderem, die Positionierung der Antenne direkt am Ansatz der markanten Dachstruktur sei sehr störend.4 Die Beschwerdeführerin trug mit der zweiten Projektänderung diesem zentralen Kritikpunkt der Fachberatung Rechnung;