angemessen. Da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist,15 ist nach Praxis des Verwaltungsgerichts keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.16 Die Einwohnergemeinde Interlaken hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Interlaken vom 13. November 2014 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Einwohnergemeinde Interlaken hat der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu ersetzen. IV. Eröffnung