Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG14). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da neben dem Schriftenwechsel lediglich eine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Substitution der Motive zu verfassen war, jedoch kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen.