b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die soeben bei den Verfahrenskosten genannten besonderen Umstände rechtfertigen es auch, die Parteikosten abweichend vom Unterliegerprinzip zu verlegen. Daher wird der Beschwerdeführerin trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese ist von der Gemeinde Interlaken zu bezahlen.