wurde, lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen. Ebenso wenig findet sich eine Begründung, weshalb die Bauverwaltung später ihre Meinung geändert hat. Insbesondere setzt sich die angefochtene Verfügung nicht damit auseinander, weshalb die beantragte Fassadenfarbe nicht bewilligt werden kann. Dass die Beschwerde dennoch abgewiesen wird und der Widerruf der Genehmigung und der daraus folgende Baustopp bestätigt werden, ist auf eine Fehlleistung der Gemeinde Interlaken zurückzuführen. Sie hat es zu verantworten, dass die Genehmigung des Farbkonzepts von der falschen Behörde erteilt wurde. Dies sind besondere Umstände, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben.