a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit der ungenügenden Begründung der Bauverwaltung Interlaken hätte sich kaum ein Widerruf rechtfertigen lassen. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich festgestellt, in der Genehmigung sei nicht begründet worden, weshalb der Antrag der KDP, die Fassadenfarbe nicht zu genehmigen, übergangen worden sei.