c) Somit wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit des durch die Vorinstanz angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Schadens ist nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat dazu zu Recht keinen Antrag gestellt, die Schadensfrage liegt ausserhalb des Streitgegenstands. 5. Kosten