Liegt hingegen eine Genehmigung der Fassadenfarbe vor, wird durch das Streichen der Fassade keine Baubewilligung missachtet. Somit ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als das Schicksal der Baueinstellungsverfügung unmittelbar mit demjenigen der Widerrufsverfügung verknüpft ist. Allerdings hat sich gezeigt, dass die Genehmigung der Fassadenfarbe im Ergebnis zu Recht widerrufen wurde (vgl. oben Erwägung 3). Daher ist auch die Baueinstellung zu bestätigen.