b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Gemäss Baubewilligung vom 22. Dezember 2010 muss die Fassadenfarbe vor Inangriffnahme der Arbeiten genehmigt werden. Streicht die Beschwerdeführerin die Fassade ohne solche Genehmigung, tut sie dies daher in Missachtung einer Baubewilligung und es ist eine Baueinstellung zu verfügen. Liegt hingegen eine Genehmigung der Fassadenfarbe vor, wird durch das Streichen der Fassade keine Baubewilligung missachtet.