h) Die Bauverwaltung hat ihre Genehmigung demzufolge im Ergebnis zu Recht widerrufen, auch wenn andere Gründe als die von ihr genannten Gründe zu dieser Erkenntnis führen (sog. Substitution der Motive12). Sie war dafür auch zuständig. Gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG ist für den Widerruf zwar die Baubewilligungsbehörde zuständig. Gemeint ist damit aber, dass diejenige Behörde, welche die Baubewilligung erteilt hat, diese auch zu widerrufen hat. Hier wurde die Genehmigung von der Bauverwaltung erteilt, so dass diese auch für den Widerruf ihrer eigenen Verfügung zuständig war. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Widerrufs im Ergebnis unbegründet. 4. Baueinstellung