Ginge es um einen Gegenstand von untergeordneter Bedeutung, der zulässigerweise in ein Genehmigungsverfahren im Sinne von Art. 44 BauG verwiesen worden wäre, wäre fraglich, ob die falsche Zuständigkeit für einen Widerruf reichen würde. So aber wiegt dieser Verfahrensmangel besonders schwer, so dass er einen Widerruf ausnahmsweise zu rechtfertigen vermag. Zumal der negative Fachbericht der KDP vom 7. Oktober 2014 zumindest darauf hindeutet, dass die widerrufene Genehmigung auch materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden sein könnte.