Hier wurde die Genehmigung des Farbkonzepts von der Bauverwaltung statt von der Baukommission und damit im Widerspruch zu Art. 44 Abs. 3 BauG erteilt. Diese falsche Zuständigkeit wiegt im vorliegenden Fall besonders schwer, weil die Fassadenfarbe im Grundsatz bereits mit der Baubewilligung vom 22. Dezember 2010 hätte definiert werden müssen und eine Verschiebung dieser Frage in ein nachgelagertes reines Behördenverfahren im Sinne von Art. 44 BauG nicht zulässig gewesen wäre. Ginge es um einen Gegenstand von untergeordneter Bedeutung, der zulässigerweise in ein Genehmigungsverfahren im Sinne von Art.