Einschränkungen von Art. 43 Abs. 2 BauG kommen hier nicht zum Tragen, da die Malarbeiten noch nicht vorgenommen und daher aufgrund der Genehmigung noch nicht erhebliche Arbeiten ausgeführt wurden. Dass die Beschwerdeführerin angeblich unmittelbar nach Empfang des genehmigten Farbkonzepts Bestellungen und Arbeiten für die Fertigstellung der Aussenhülle ausgelöst hat, vermag daran nichts zu ändern. Solche Bestellungen sind nicht erhebliche Arbeiten im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BauG.