g) Demnach kann eine Genehmigung gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt wurde oder wenn sie bei ihrer Ausübung nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist. Die 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10