44 BauG handelt es sich zwar nicht um eine eigentliche Baubewilligung. Es handelt sich jedoch um eine von der Baubewilligungsbehörde erteilte Genehmigung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, wobei der zu prüfende Gegenstand grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren zu prüfen wäre. Daher ist es dennoch gerechtfertigt, die Voraussetzungen für den Widerruf einer Baubewilligung auch auf den Widerruf einer Genehmigung nach Art. 44 BauG anzuwenden.