f) Damit ist weiter zu prüfen, ob die Genehmigung widerrufen werden konnte. Art. 56 VRPG11 regelt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Gemäss Art. 56 Abs. 2 VRPG bleibt jedoch eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung vorbehalten. In Art. 43 BauG findet sich eine solche spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf von Baubewilligungen. Bei der Genehmigung von Art. 44 BauG handelt es sich zwar nicht um eine eigentliche Baubewilligung.