Demzufolge wurde das Farbkonzept von der falschen Behörde genehmigt. Zuständig dafür wäre nicht die Bauverwaltung, sondern die Baukommission gewesen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2015 auch nicht aus dem Wortlaut der rechtskräftigen Auflage aus der Baubewilligung vom 22. Dezember 2010, wonach vor Inangriffnahme der Arbeiten der Bauverwaltung Interlaken rechtzeitig die Muster der Fassadenfarbe zur Genehmigung einzureichen sind. Damit wird lediglich vorgegeben, bei welcher Behörde die Muster zur Genehmigung einzureichen sind. Wer für den Genehmigungsentscheid zuständig ist, wird damit nicht definiert.