e) Das Gesuch um Genehmigung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet ohne weiteres Verfahren. Die Absätze 1 und 3 von Artikel 38 gelten sinngemäss (Art. 44 Abs. 3 BauG). Über die Genehmigung hat demnach die Baubewilligungsbehörde zu entscheiden, die schon für das ursprüngliche Baugesuch zuständig war.8