Allerdings wurde die Baubewilligung inklusive der fraglichen Auflage rechtskräftig und ist insofern verbindlich. Der inhaltliche Mangel ist insbesondere nicht so ausserordentlich schwerwiegend, dass die Baubewilligung aus diesem Grund nichtig wäre. Zumal auch hier der Aspekt der Rechtssicherheit gegen eine Annahme der Nichtigkeit spricht.