Soweit erkennbar, wurde im vorliegenden Fall mit der Baubewilligung vom 22. Dezember 2010 die Fassadenfarbe auch nicht im Grundsatz definiert, sondern gänzlich offen gelassen: Die Fassadenfarbe des Anbaus wird weder im Baugesuch vom 24. September 2010 genannt noch ist sie auf den bewilligten Plänen zu erkennen noch wird sie in der Baubewilligung definiert. Somit war die Baubewilligung inhaltlich fehlerhaft und die fragliche Auflage wäre nicht zulässig gewesen. Allerdings wurde die Baubewilligung inklusive der fraglichen Auflage rechtskräftig und ist insofern verbindlich.