Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung sind das Regierungsstatthalteramt oder die Gemeinden, für Gastgewerbebetriebe ist jedoch in jedem Fall das Regierungsstatthalteramt zuständig (Art. 8 Abs. 1 und 2 BewD4). Beim Z.________ handelt es sich um einen Gastgewerbebetrieb (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a GGG5). Insofern ist tatsächlich zweifelhaft, ob die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung vom 22. Dezember 2010 zuständig gewesen wäre. Da diese Baubewilligung jedoch in Rechtskraft erwachsen ist, hat sie grundsätzlich Gültigkeit. Es sei denn, sie wäre nichtig oder widerrufen worden.