Schliesslich habe die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Empfang des genehmigten Farbkonzepts sämtliche Bestellungen und Arbeiten für die Fertigstellung der Aussenhülle ausgelöst. Dies mit dem Ziel, diese Arbeiten vor dem bevorstehenden Wintereinbruch abzuschliessen. Werde der strittige Farbton als unzulässig erachtet, müssten auch die darauf abgestimmten Materialien oder Farben der übrigen Fassadenbestandteile geändert werden. Weil die Beschwerdeführerin daher bereits unwiderrufliche Dispositionen getroffen habe, komme ein Widerruf nicht in Frage. Dabei habe die Beschwerdeführerin nicht bösgläubig gehandelt, davon gehe selbst die Vorinstanz nicht aus.