Dies müsse umso mehr gelten, als dem Anbau im Ortsgestaltungsbereich selbst nach der Fachmeinung der Denkmalpflege keine wichtige Funktion zukomme. Dass keine ästhetischen Werte von hoher Bedeutung betroffen seien, ergebe sich auch daraus, dass die gleiche Instanz den gleichen Farbton wenige Tage zuvor und in Kenntnis aller Umstände als zulässig erachtet habe. Auch liege kein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Der Bauverwaltung und der Baukommission sei bei der Bewilligung des Farbkonzepts die negative Fachmeinung der Denkmalpflege bekannt gewesen und zu Recht aufgrund einer eigenen Beurteilung verworfen worden.