Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, der Widerruf der Baubewilligung für die Malarbeiten sei auch in der Sache unzulässig. Aufgrund der Rechtssicherheit könne nicht jede fehlerhafte Baubewilligung von der Behörde zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall gehe es um die Ermessens- beziehungsweise Geschmacksfrage, ob der gewählte Farbton für den Anbau zulässig sei oder nicht. Eine Ermessensfrage könne jedoch schon im Grundsatz keine wesentlichen schutzwürdigen Interessen betreffen. Dies müsse umso mehr gelten, als dem Anbau im Ortsgestaltungsbereich selbst nach der Fachmeinung der Denkmalpflege keine wichtige Funktion zukomme.